Checkliste: So regeln Sie Ihren digitalen Nachlass

Wer im Internet surft oder bestellt, hinterlässt Spuren im Netz. Hinzu kommen immer öfter auch Informationen von Fitnessarmband, Smartwatch oder Smart Home. Das Problem: Daten und Online-Konten werden über den Tod hinaus gespeichert. Gleiches gilt für abgeschlossene Verträge, die nach dem Ableben oft weiterlaufen. Damit auf die Erben keine unliebsamen Überraschungen zukommen und vertrauliche Informationen geheim bleiben, sollte der digitale Nachlass geregelt werden. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Egal ob Bankgeschäfte, E-Mails an Freunde oder der Ticketkauf für den Nahverkehr: Immer mehr Senioren erledigen alltägliche Aufgaben im Internet. Sie schließen Verträge ab und geben dabei eine Vielzahl an persönlichen Daten preis.

Digitaler Nachlass: Rechtzeitig alles regeln

Doch Vorsicht: Die verschiedenen Anbieter löschen die gespeicherten Daten im Todesfall des Seniors nicht automatisch, auch wenn sie über das Ableben informiert wurden. Genauso behalten im Internet abgeschlossene Verträge ihre Gültigkeit – und müssen unter Umständen von den Erben bezahlt werden. Der digitale Nachlass umfasst also gespeicherte Daten genauso wie online geschlossene Verträge mit z.B. Verkaufsplattformen, Reiseanbietern oder Versandhändlern. Nur in den seltensten Fällen enden die Verträge mit dem Tod, stattdessen gehen Rechte und Pflichten auf den Erben über.
Unser Rat deshalb: Legen Sie eine regelmäßig aktualisierte Liste mit allen gültigen Nutzerkonten und Online-Verträgen an. Diese dient dann als Startpunkt, um einen geordneten digitalen Nachlass zu erarbeiten, damit auf Erben oder Partner keine bösen Überraschungen zukommen.

Für wen ist ein digitaler Nachlass gedacht?

In erster Linie ist der digitale Nachlass eine „Gebrauchsanweisung und Legitimation“. Erben oder Vertrauenspersonen können mit Hilfe der hinterlegten Daten nach dem Ableben des Ausstellers Internetkonten auflösen oder Online-Verträge kündigen. Sie können zum Beispiel auch Facebook-Seiten in einen Trauermodus versetzen oder sogar ganz löschen. Die Vollmacht greift aber nicht nur „über den Tod hinaus“, sondern tritt auch dann in Kraft, wenn jemand durch Krankheit oder andere Umstände nicht selbst handeln kann. Ein Tipp: Wenn Freunde oder Dritte mit dieser Aufgabe betreut werden, sollte die Familie vorher informiert werden, damit sie weiß, dass sich jemand darum kümmert.
Die mit dem Löschen der Konten beauftragen Personen benötigen eine aktuelle Liste der erforderlichen Passwörter, da sie sonst die Aufträge nicht ausführen können. Schreiben Sie die verschiedenen Konten und dazugehörigen Passwörter am besten sinnvoll sortiert in separaten Listen auf und gruppieren Sie so, dass sofort ersichtlich ist, ob es sich um ein kostenloses Konto handelt, einen Datenspeicherplatz in der Cloud oder einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit.
Übrigens haben die Verbraucherzentralen übersichtliche Mustervollmachten erstellt. Diese können Sie leicht selbst ausfüllen. Der große Vorteil: Die Mustervollmachten für den digitalen Nachlass sind auch ohne Notar rechtsgültig, sofern beim Ausfüllen alle Regularien beachtet wurden. Da die meisten Menschen ohnehin ein Testament erstellen, können beide Dokumente zusammen aufbewahrt werden.
Wer partout keine Erben oder Vertrauensperson mit dieser wichtigen Aufgabe belasten möchte, kann sie auch an Unternehmen delegieren. Diese externen Datenverwalter kümmern sich gegen eine Gebühr im Todesfalle um das Löschen der Daten und Kündigen der Verträge.

Checkliste Digitaler Nachlass:

• Erstellen Sie eine Übersicht mit allen Konten und im Internet abgeschlossenen Verträgen. Notieren Sie auch die dazugehörigen Benutzernamen und Passwörter.
• Deponieren Sie diese gut lesbare Liste an einem sicheren Ort, beispielsweise in einem Tresor oder einem Bankschließfach. Alternativ können Sie die Liste auch elektronisch speichern auf einem USB-Stick. Diese Datenträger haben im Normalfall eine Lebensdauer von zehn bis 30 Jahren.
• Legen Sie fest, wer sich um Ihren digitalen Nachlass kümmern soll. Dies muss nicht automatisch Ihr Erbe sein, Sie können auch eine Vertrauensperson damit beauftragen.
• Regeln Sie in der Liste detailliert, was mit dem digitalen Nachlass passieren soll: Welche Konten können gelöscht werden oder sollen in einen Trauermodus wechseln? Welche Verträge sind an eine Laufzeit gebunden? Was soll mit Ihren im Netz vorhandenen Fotos passieren?
• Ein digitaler Nachlass beinhaltet auch die Daten auf Endgeräten wie Computern, Fitnessarmbändern, Smartphones oder Tablets. Bestimmten Sie in der Vollmacht, was mit den Geräten und den darauf gespeicherten Daten passieren soll.
• Die Vollmacht für den digitalen Nachlass muss „über den Tod hinaus“ gelten und mit einem Datum nebst Unterschrift versehen sein.

Digitaler Nachlass: BGH fällt Entscheidung

Wie wichtig es ist, den digitalen Nachlass zu regeln, zeigt auch ein Fall, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde. Im Streit um das digitale Erbe eines verstorbenen Teenagers wollten die Eltern des Kindes Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer Tochter erhalten. Der Konzern hatte die Erbschaftsrechte jedoch nicht anerkannt. Erst 2018 – sechs Jahre nach dem Tod der damals 15-jährigen Berlinerin – fällten die Richter eine Entscheidung: Der digitale Nachlass ist vom BGH dem analogen gleichgestellt. Facebook musste den erbenden Eltern also einen direkten Zugriff auf das gesperrte Konto der Verstorbenen ermöglichen. Lediglich die aktive Nutzung des Kontos ist den Eltern untersagt.
Der Fall zeigt, dass in der digitalen Welt noch andere Regeln gelten als in der analogen. Schließlich galt früher, dass Erben die an den Verstorbenen gerichteten Briefe öffnen und bearbeiten durften. Aber im Internet ist es ohne die Kenntnis der Zugangsdaten nicht möglich. Dies kann nur über den Umweg der Diensteanbieter gelingen – und die sind jetzt nach dem Urteil des BGH dazu verpflichtet, den Erben Zugang zu dem Konto zu gewähren.

Gehören auch E-Books zum digitalen Nachlass?

Einen interessanten Sonderfall stellen digitale Bücher oder Filme dar: Gedruckte Bücher wurden früher von Generation zu Generation weitergegeben und bildeten häufig auch einen Teil der Familiengeschichte ab. Diese Tradition findet mit der digitalen Sammlung von E-Books ein Ende. Die allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der Anbieter sehen nämlich meist vor, dass E-Books nicht vererbt werden können. Meist erhält nur derjenige, der das Buch herunterlädt, auch das Nutzungsrecht – und dieses darf er nicht übertragen. Oft ist sogar ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Nutzer Eigentümer wird. Und wer kein Eigentümer ist, kann folglich auch nicht vererben.

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